Rechtstracker.at

Art. 2 § 1b

Fassungen
ab 16.09.2017 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1b heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
Art. 2 § 1b01.09.201315.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1b01.09.201231.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1b01.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 1b01.09.199931.08.2010 BGBl. I Nr. 54/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins b

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,,
    3. Ziffer 3
      die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440,
    4. Ziffer 4
      die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
    5. Ziffer 5
      die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,),
    jeweils unter der Voraussetzung, dass sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
  2. Absatz 2,Wenn für eine Privatschule
    1. Ziffer eins
      erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. Ziffer 2
      im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  3. Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
  4. Absatz 3 a,An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 3 b,An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
  6. Absatz 4,Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 440/1975, Wochenstunde

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR40197035